zurück zum Gewässerauswahl
Gewässer-Information
Adresse
Kiesgrubensee II Kleinpösna
Kiesgrubenstraße
04319
Leipzig/Kleinpösna
Der Kiesgrubensee II Kleinpösna verfügt über eine nutzbare Wasserfläche von 43 ha. Er liegt unmittelbar vor den Toren der Stadt Leipzig am Ortsteil Leipzig / Kleinpösna an der Autobahn A14 / Ausfahrt Kleinpösna. Zu erreichen von der Autobahn, in Richtung Kleinpösna, vor dem Ortseingang links, am ersten See vorbei gleich der nächste See links der Kiesgrubenstraße.
Status:
GESPERRT
Angesehen:
18054
Angler geben diesem Gewässer im Durchschnitt 4,1 von 5 Sternen.
Mehr Infos im Web (http:\\www.angel-fischer-verein-moelkau.de)
zuständiger Verein:
Angel-Fischer-Verein 1990 Mölkau e.V.
Cézanneweg 16
04289
Leipzig
Das Gewässer ist ganzjährig geöffnet.
Preise für Gastkarten:
Dauer
Mitgl.
Gäste
Jug.
Pfand
Tag
n.v.
7,50 €
n.v.
nein
Woche
n.v.
25,00 €
n.v.
nein
Jahr
n.v.
100,00 €
n.v.
nein
Gastkarten bis 34,99 Euro: zzgl. 2,85 € Online-Gebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Gastkarten bis 49,99 Euro: zzgl. 4,85 € Online-Gebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Gastkarten ab 50 Euro: zzgl. 2,85 € Online-Gebühr + 4,7% Gastkartengebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Fischarten
Forelle
Schleie
Hecht
Brasse
Weißfische
Karpfen
Aal
Barsch
Döbel
Stör
Wels
Zander
Rotfeder
Plötze
Karte
Bilder
Sonnenuntergang am Kiessee
Blick vom Ostufer zur Autobahnseite
Ein kapitaler Fang
Gewässerordnung
Gewässerordnung Stand: Jan 2018 1.Grundsätze 1.1.Für die Ausübung des Angelns an den Vereinsgewässern des AFV 1990 Mölkau e.V. benötigt jeder Angler einen gültigen Fischereischein und einen gültigen Erlaubnisschein. Beides ist kontrollbefugten Personen auszuhändigen. 1.2.Vor Beginn des Angelns ist der Erlaubnisschein zu unterschreiben. Mit dieser Unterschrift erkennt der Inhaber die Bestimmungen der derzeit gültigen Gewässerordnung des AFV 1990 Mölkau e.V. an. Die Gewässerordnung kann unter www.angel-fischer-verein-moelkau.de sowie in den Ausgabegeschäften eingesehen werden. 1.3.Verstößt der Inhaber des Erlaubnisscheins gegen gesetzliche Regelungen oder die aktuelle Gewässerordnung des AFV 1990 Mölkau e.V. kann der Erlaubnisschein entschädigungslos eingezogen werden. 1.4.Gastangler dürfen nur den Kiessee II beangeln. Die Tageskarten für Gastangler sind in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr gültig. Wochenkarten gelten für sieben aufeinander folgende Tage, eine Jahreskarte für das jeweilige Kalenderjahr. 1.5.Das Betreten des Ufers ist, mit Ausnahme des Werksgeländes, gestattet. Der gesperrte Uferbereich ist, auf der Seekarte rot markiert, als Sperrstrecke auf unserer Homepage ersichtlich. 1.6.Das Auswerfen oder Ausbringen der Montagen ist max. 100 m vom Ufer entfernt und im 90° Winkel zur Uferlinie gestattet. Eine Überprüfung dieser Regel mittels Entfernungs- / Tiefenmessers billigt der Inhaber mit der Unterschrift auf seinem Erlaubnisschein. 1.7.Unmittelbar nach dem Fang sind Fische, welche zur Mitnahme bestimmt sind, in den Erlaubnisschein einzutragen. Eine Vermarktung gefangener Fische ist verboten. 1.8.Fische die zur Mitnahme bestimmt sind müssen sofort, spätestens jedoch am Ende des Angeltages, nach sachgemäßer Hälterung waidgerecht getötet werden. 1.9.Ein schonendes Anlanden und ggf. Zurücksetzten von Fischen muss durch den Angler sichergestellt werden. Jeder Angler muss ein geeignetes Maßband, einen Hakenlöser, ein Müllsammelbehältnis sowie ein geeignetes Instrument zum waidgerechten Betäuben und Töten von Fischen mitführen. 1.10.Es ist die Pflicht des Anglers seinen Angelplatz in zumutbaren Umfang vor und nach dem Angeln zu säubern und den Müll vorschriftsmäßig zu entsorgen. Bei Aufenthalten ab drei Nächte ist eine mobile Toilette mitzuführen und bei Bedarf zu benutzen. 1.11.Das Nachtangeln ist erlaubt. Pro Angler ist die Nutzung eines Wetterschutzes (dem Landschaftsbild angepasste, handelsübliche Angelzelte ohne festen Boden / Angelschirme) zulässig. Das Aufstellen von Partyzelten o.ä. ist untersagt. 1.12.Nach Aufbau eines Wetterschutzes hat der Erlaubnisscheininhaber das Gewässer nicht zu verlassen. Weiterhin ist das Blockieren von Angelstellen nicht gestattet. 1.13.Offenes Licht oder Feuer ist nur in geeigneten Gefäßen (Feuerschale/Grill) gestattet. Die Verwendung eines Einweg-Grills ist untersagt. 1.14.Zum Schutz der Flora und Fauna sowie der Angelstellen an unseren Gewässern ist das Befahren des Grundstückes mit Wohnwagen, Wohnmobilen, LKW über 2,5t Leergewicht sowie mehrachsigen Anhängern ist nicht gestattet. 1.15.Fahrzeuge können auf dem Parkplatz rechts neben der Einfahrtsschranke oder am Angelplatz geparkt werden. 1.16.Für die Nutzung des Schließsystems des LV Sächsischer Angler e.V. besteht eine Sonderregelung. Die Zufahrt zu unseren Gewässern ist nur zum Zwecke des Angelns zulässig. Es ist immer der gültige Erlaubnisschein mitzuführen. Die Mitnahme von anderen PKW, in die nur für Erlaubnisscheininhaber zugänglichen Bereiche, ist nicht zulässig. Die Weitergabe des Schlüssels an nicht berechtigte Personen ist verboten. Nach der Durchfahrt ist die Schranke sofort wieder zu verschließen. 2.Angelgeräte und Köder 2.1.Es darf gleichzeitig mit ? zwei Friedfischangeln oder ? zwei Raubfischangeln oder ? einer Spinnangel oder ? einer Flugangel vom Ufer bzw. Boot aus geangelt werden. Die Bootserlaubnis wird für Ruderboote und Boote mit Elektromotor er-teilt. Der Einsatz eines Echolots ist gestattet. 2.2.Eine Köderfischsenke bis 150 cm Seitenlänge und max. 1,5 cm Maschenweite ist außerhalb der Raubfischschonzeit erlaubt. 2.3.Die Benutzung einer Hegene oder einer Schleppangel ist verboten. 2.4.Köderfische sind vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten und dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden aus dem sie entnommen wurden. Das Mitbringen von Köderfischen ist untersagt, davon ausgenommen sind Salzwasserfische. 2.5.Der Einsatz einer Köderfisch- oder Spinnangel ist vom 01.02. bis 30.04. untersagt. 2.6.Jede beköderte Angel ist unter Aufsicht zu halten. 2.7.Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und schonend wieder in die Gewässer einzubringen. Bei tief geschluckten Angelhaken ist die Angelschnur direkt am Fischmaul zu durchtrennen und der Fisch zurückzusetzen. 2.8.Zum Schutz der Flora und Fauna in unsren Gewässern ist Maßvoll mit Futtermitteln umzugehen. 3.Fangbegrenzungen und -bestimmungen, Mindestmaße 3.1.Fangbegrenzungen gelten pro Tag mit nachfolgenden Mindestmaßen: ? Karpfen 2 Stück 40cm bis Obermaß 65 cm ? Aal 2 Stück 50cm ? Hecht 2 Stück 50cm ? Zander 2 Stück 50cm ? Schleie 3 Stück 30cm ? Regenbogenforelle 3 Stück 25cm ? Welse dürfen nicht zurückgesetzt werden. ? Insgesamt dürfen nur drei Feinfische pro Angeltag mitgenommen werden. 3.2.Schonzeiten ? Hecht vom 01.02. - 30.04. ? Zander vom 01.02. - 31.05. ? Regenbogenforelle vom 01.10. - 30.04. ? Störhybriden sind ganzjährig geschont. 4.Eisangeln Das Eisangeln ist untersagt. 5.Inkrafttreten Diese Gewässerordnung des Angel-Fischer-Vereins Mölkau tritt ab dem 01.01.2018 in Kraft. Alle vorhergegangenen Versionen werden außer Kraft gesetzt. Leipzig, 01.01.2018 Angel-Fischer-Verein 1990 Mölkau e.V. -Der Vorstand-
Dateien
Diese Dateien stehen Ihnen zum Download zur Verfügung (zusätzliche Ordnungen, Wegbeschreibungen).
Es stehen keine Downloads zur Verfügung.
--
Kommentare
Sterne
Spitzname
Kommentar
Angeltag
5
Barsch67
schöner See, doch leider kein Erfolg gehabt.
06.06.2019
4
Cooki76
Badegäste und andere Deletanten mit Schlauchbooten nerven gehörig
4.6.2015
4
Velotar
Kleiner Barsch 14cm gefangen, wurde wieder ins Gewaesser eingelassen.
09.06.2014
3
LaLopez
sehr viele badegäste die einem beim fischen behinderten
08.06.2014
5
oposssu
Sehr schönes Gewässer. Leider nix gefangen.
15.09.2013
--
zurück zum Gewässerauswahl