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Gewässer-Information
Adresse
Rothsee
Am Rothsee 1
91161
Hilpoltstein
Fränkisches Seenland, Landkreis Roth. Zwischen Allersberg und Hilpoltstein.
Prächtiges Gewässer für alle Angelarten, zahlreiche Fischarten vorhanden.
Status:
Offen
Angesehen:
167
Mehr Infos im Web (http:\\https://fv-mfr.de/seen-der-rothsee/)
zuständiger Verein:
Fischereiverband Mittelfranken e.V.
Fischereiverband Mittelfranken e.V.
Maiacher Str. 60d
90441
Nürnberg
Das Gewässer ist ganzjährig geöffnet.
Preise für Gastkarten:
Dauer
Mitgl.
Gäste
Jug.
Pfand
Tag
n.v.
12,00 €
n.v.
nein
Gastkarte Mittelfranken: zzgl. 2,20 € Online-Gebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Fischarten
Karte
Bilder
Gewässerordnung
1. Der gültige staatliche staatliche Fischereischein ist erforderlich. Für Schäden haftet der Erlaubnisscheininhaber persönlich. Die Bestimmungen der jeweiligen Landratsämter sind zu beachten! 2. Die Fischerei ist untersagt in den schraffiert eingezeichneten Bereichen – Naturschutzgebiete (siehe Gewässerplan/ das Hineinfischen in diese Bereiche vom Boot oder Ufer aus ist nicht gestattet), Bootsanlegeplätze, Slipanlagen, Wehranlagen am/ vom/ unter den Dämmen, von den Stegen und in den Hafenanlagen (das Hineinfischen ist nicht gestattet). 3. Das Bootsfischen am Rothsee ist verboten. Das Auslegen von Fangködern bzw. der Transport von Angelgeräten mit dem Boot ist verboten. 4. Gestattet sind zwei Handangeln mit jeweils einer Anbissstelle. Beim Fischen auf Raubfisch mit Kunstködern oder Naturködermontagen sind pro Köder max. zwei Anbissstellen erlaubt. 5. Das Fischen auf Friedfische mit Mehrfachhaken ist untersagt. 6. Die Behandlung gefangener Fische hat streng nach den Bestimmungen des Bayerischen Fischereigesetztes sowie dem Tierschutzgesetz zu erfolgen /Raubfische (z.B. Barsch, Hecht oder Zander) dürfen nicht in Setzkeschern gehältert werden. 7. Die Mitnahme lebender Fische ist verboten! (Ausnahme!: Weißfische/Barsche bis 20cm. Die Tierschutztransportverordnung TierSchTrV § 13 ist zu beachten). Der gewerbliche Verkauf/Tausch oder das Umsetzen von Fischen aller Art ist verboten! 8. Das Verwenden von Senknetzen, Taubeln, Krebsteller und Reusen ist verboten. 9. Die entsprechenden Geräte zur waidgerechten Landung der Fische sind immer mitzuführen (Kescher, Löseschere, Rachensperre, Längenmaß etc.). 10. Ein bestimmter Platz kann von keinem Fischer in Anspruch genommen werden. Uferanlagen mit Freizeiteinrichtungen dienen vorrangig dem Bade- und Wassersportbetrieb. 11. Alle Fische sind, sobald sie im Besitz (Kescher, Rucksack etc.) genommen werden, mit Kugelschreiber in das Fangbuch einzutragen. 12. Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische, die nicht überlebensfähig sind, dürfen nicht zurückgesetzt werden. Sie sind unverzüglich waidgerecht zu betäuben und zu töten und in die Fangliste mit einem entsprechenden Vermerk einzutragen (das Vorfach mit Haken ist zur Kontrolle im Fisch zu hinterlassen). Sie zählen zur jeweilig zulässigen Höchstfangmenge/Fanglimit. 12. Den Aufsichtsorganen ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die Gewässer- und Disziplinarordnung werden durch den Fischereiverband Mittelfranken geahndet. 13. Das Fahren und Parken mit kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen auf sämtlichen Wegen, Dämmen, Ufern und An bzw. Auffahrtswegen ist verboten. Die Betriebswege sind freizuhalten. 14. Das Beschädigen der Pflanzen an Ufern und Böschungen ist strengstens verboten. Wir bitten am gesamten Ufer um ein möglichst naturnahes und unauffälliges Verhalten. 15. Das Ausbringen von Futter ist grundsätzlich verboten. Das Angeln und Beifüttern mit nicht artgerechtem Fischfutter (Hunde-/ und Katzenfutter etc.) ist nicht erlaubt. Im Übrigen ist nur ein Beifüttern in beschränktem Umfang gestattet. ( phosphatfreies Futter) 16. Die Verwendung von Futterbooten/Futterdrohnen ist nicht gestattet. 17. Zelten und Nächtigen sowie Feuerstellen und das Grillen mit Holzkohle ist an den Ufern strengstens verboten. (Achtung: Schirme und Brolly´s ohne Boden und offener Front zählen als Wetterschutz und sind erlaubt). Pavillons sind grundsätzlich verboten. 18. Störungen der Tier- und Pflanzenwelt sind zu vermeiden. 19. Eingefriedete Grundstücke dürfen nicht zur Ausübung der Fischwaid, auch nicht mit Genehmigung des Eigentümers, betreten werden. 20. Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Fische dürfen am Gewässer weder geschuppt noch ausgenommen oder zurückgelassen werden. 21. Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist verboten. 22. Eisfischen ist nicht erlaubt. 23. Das Nachtangeln ist am Rothsee in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr strengstens verboten! 24. Es ist verboten die Angeln unbeaufsichtigt mit Köder im Wasser liegen zu lassen. 25. Besondere Auffälligkeiten und Anzeichen von Fischkrankheiten bitte unverzüglich dem Fischereiverband Mfr. melden (Tel. 0911 – 42 48 010) oder per mail an info@fv-mfr.de senden. 26. Die Angelfischerei an ausgewiesenen Badestränden (durch Schilder ersichtlich) ist vom 15.04. – 14.10. von 7:30 Uhr – 05.00 Uhr verboten. Der Bade- und Wassersportbetrieb hat jedoch immer Vorrang! 27. Die Ausübung der Angelfischerei ist an der Hauptsperre des Rothsees (Großer Rothsee) ab 01.11. bis auf Widerruf untersagt. Zusatz-Bestimmungen: Schonmaße: Hecht 60 cm; Rutte 45cm Schonzeiten: Hecht und Zander 01.01.–31.05. Fur alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen bayerischen Schonmaße und Schonzeiten. Fangbeschränkungen: Pro Tag: 2 Karpfen, 2 Schleien, 1 Hecht oder 1 Zander, 2 Aale, 10 Barsche, 2 Rutten / Quappen. In der Zeit vom 01.01. bis 31.05. ist es verboten, mit Blinkern, Wobblern, Spinner, Jighaken, Streamern, sonstigen Kunstködern sowie mit Köderfisch und Köderfischteilen zu angeln, sowie das Spinnfischen, Schleppfischen und Dropshotangeln in jeglicher Form!
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